Die Grotjahn-Stiftung führt zum 01.11.2023 eine Hinweisgebermeldestelle ein.
Die Einhaltung von Recht und Gesetz hat für die Grotjahn-Stiftung gemeinnützige GmbH und Diakonie-/Sozialstation Schladen gemeinnützige GmbH höchste Priorität und ist Grundlage unseres unternehmerischen Erfolgs.
Um Verstöße zu identifizieren, sie verfolgen oder bestenfalls verhindern zu können, sind Unternehmen in vielen Fällen auf Hinweise angewiesen. Sie haben die Möglichkeit, diese an unsere Meldestelle zu kommunizieren. Es besteht ausdrücklich keine Verpflichtung, diesen Weg zu wählen.
Unsere Meldestelle erfüllt die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Ergänzend haben wir mit der Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens geschlossen.
Das HinSchG regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden weiterhin Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html.
Meldungen, die unter dem besonderen Schutz des HinSchG stehen sind:
- Verstöße, die Straftatbestände erfüllen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1HinSchG),
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind (Ordnungswidrigkeiten), soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen (§ 2 Abs. 1 N. 2 HinSchG),
- Verstöße gegen ausgewähltes Bundes- oder Landesrecht sowie gegen bestimmte Unions-Rechtsakte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).
Hierunter fallen beispielsweise Vermögens- und Eigentumsdelikte wie Betrug oder Diebstahl, Verstöße gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht, Datenschutzverstöße, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, Arbeitsschutzgesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Es ist dabei nicht erforderlich, dass Sie die Verstöße beweisen können. Entscheidend ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung glauben oder annehmen müssen, dass der mitgeteilte Sachverhalt wahr ist. Nicht geschützt sind daher Hinweise, die nachweislich wider besseres Wissen oder missbräuchlich abgegeben wurden.
Wir nehmen jeden Hinweis ernst und prüfen diesen gewissenhaft.
Die Untersuchungen werden unabhängig und unparteilich durchgeführt.
Eingehende Hinweise werden im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen vertraulich und unter Beachtung des Datenschutzes* behandelt.
Wir ermutigen Sie, Ihre Hinweise persönlich abzugeben, um diese bestmöglich bearbeiten zu können. Für Fälle, in denen diesbezüglich Bedenken bestehen, gibt es -abhängig vom genutzten Meldeweg- auch die Möglichkeit, die Meldung anonym abzugeben.
Verantwortlich für unsere interne Meldestelle sind:
Dagmar Spandau
Kerstin Blumenberg
Stephanie Scholz
Meldungen können auf folgenden Wegen abgegeben werden:
Telefonisch unter: +49 800 3800 999 (Mo. - Fr.: 09:00 - 17:00)
Über unser digitales Hinweisgebermeldesystem unter:
app.whistle-report.com/report/d705ae44-27c3-42e5-838c-272d6a87b050
Nach Eingang einer Meldung in der internen Meldestelle erfolgt die Bearbeitung nach dem folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahren und der Dienstvereinbarung zum Hinweisgeberschutz :
- Sie erhalten nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
- Es wird geprüft, ob der mitgeteilte Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt.
- Die Meldestelle hält Kontakt mit Ihnen als Hinweisgeber und stellt etwaig erforderliche Nachfragen.
- Innerhalb der Meldestelle erfolgt die Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.
- Je nach Ergebnis der Bewertung des Hinweises werden seitens der internen Meldestelle Folgemaßnahmen eingeleitet. Dies können insbesondere sein:
- Die Durchführung interner Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit und die Kontaktaufnahme zu betroffenen Personen und Arbeitseinheiten;
- Eine Verweisung der hinweisgebenden Person an eine andere zuständige Stelle;
- Der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen;
- Die Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- eine zuständige Behörde.
- Sie erhalten spätestens nach 3 Monaten und 7 Tagen eine Rückmeldung zur Behandlung des Hinweises.
Es besteht keine Verpflichtung, den Weg über die interne Meldestelle zu wählen. Möglich bleibt weiterhin eine Kommunikation außerhalb dieses Meldeverfahrens an Vorgesetzte und/oder Vertrauenspersonen, z.B. der Mitarbeitervertretung. Daneben besteht die Möglichkeit, Meldungen nach dem HinSchG an hierfür zuständige externe Stellen abzugeben. Die Meldestelle des Bundes erreichen Sie unter:
https://formulare.bfj.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=59A9B6A5691827458050.
* Die internen Meldestellen sind nach § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in des § 13 des HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Details zur Datenverarbeitung können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.
Das detaillierte Verfahren finden Sie unter (Medifox_QM-Richtlinien)