Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Bund die EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, folgende Personengruppen zu schützen:
- Hinweisgebende Person
- Person, welche die Hinweisgebende Person unterstützt
- Personen die Gegenstand einer Meldung sind
- sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind
Um dies zu gewährleisten, ist eine Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes installiert worden. Ergänzend haben wir mit der Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens geschlossen.
Hinweisgebende Person;
- Hinweisgebende Person;
- Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen;
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind;
- sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden.
- Hinweisgebende Person;
- Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen;
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind;
- sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden.